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Leistungen

Rechtsberatung, Vertretung und Antragstellung sowie sonstiger allgemeiner Schriftverkehr mit Sozialbehörden und Sozialgerichten zur Geltendmachung und Durchsetzung von Rentenansprüchen auf dem Gebiet der Alters- und Erwerbsminderungsrenten (einschließlich der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten nach altem Recht) und allen damit im Zusammenhang stehenden Fragen und Belange im sozialgerichtlichen Vorverfahren gegenüber den Leistungsträgern, Leistungserbringern und Behörden (Antragstellung, Widerspruch) sowie im Klageverfahren vor den Sozialgerichten.

Der
Schwerpunkt der Tätigkeit des Rentenberaters liegt somit in der Vertretung seiner Mandanten aufgrund besonderer Sachkunde auf dem Gebiet des Rentenversicherungsrechts und der dazu gehörenden Sozialrechtsgebiete in (Renten-) Antragsverfahren, Widerspruchsverfahren und Klageverfahren und ist gesetzlich geregelt.

Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Rentenberaters ist u.a. das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
(Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG):


§ 10 - Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde (Auszug)


(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
1. Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2. Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente
sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,

3. ...


Zur Tätigkeit des Rentenberaters

Nicht selten besteht eine Langzeiterkrankung sowie
eingeschränkte oder gar dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. In diesem Fall kommt nach einer gewissen Übergangszeit im Kranken- und Arbeitslosengeldbezug die Erwerbsminderungsrente ins Spiel (vor der Rentenreform 2000/2001 nannte man die Erwerbsminderungsrenten aufgrund teils abweichender -großzügigerer- Voraussetzungen noch Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten).

Streitigkeiten entstehen regelmäßig dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung und Zahlung einer Erwerbsminderungsrente vom Rentenversicherungsträger bestritten werden und deshalb der Rentenantrag abgelehnt, nur eine Teilrente oder im Falle der tatsächlichen Rentengewährung diese befristet oder für einen streitigen Zeitraum befristet oder in streitiger Höhe gewährt wird.

Werden Rentenanträge abgelehnt, dann typischerweise deshalb, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in Form der allgemeinen oder besonderen Wartezeiten für die Rentengewährung nicht erfüllt sind oder die gesundheitlichen Voraussetzungen in Form des vom Rentenversicherungsträgers behaupteten angeblich noch vorhandenen voll- oder teilschichtigen Leistungsvermögens unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht vorliegen. Daneben gibt es zahlreiche weitere Fallkonstellationen.

An das Ende des Erwerbslebens schließen sich die Altersrenten an. Um einen sozialverträglichen Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen, werden auch sogenannte vorzeitige Altersrenten gewährt. Auch hier kommt es nicht selten zu Streitigkeiten zwischen dem Rentenantragsteller und dem Rentenversicherungsträger hinsichtlich der Erfüllung der Alters- oder Wartezeitvoraussetzungen bestimmter vorzeitiger Altersrenten oder des Vorliegens bestimmter Eigenschaften in der Person des Rentenantragstellers (z.B. die Schwerbehinderteneigenschaft in § 236a SGB VI) sowie des Rentenbeginns oder der Höhe der Rente.

Nach dem Ableben eines Versicherten während oder nach dem Erwerbsleben geht es schließlich um die Verorgung der Angehörigen in Form von Hinterbliebenenrenten (Witwer- und Witwenrenten, Waisenrenten). Hier kommt es zuweilen zu Streitigkeiten über das Vorliegen oder Nichtvorliegen sogenannter "Versorgungsehen".

In all diesen Fällen sowie zahlloser weiterer
Fallkonstellationen kann der Rentenberater bestehende Ansprüche, soweit diese vorliegen und sich nachweisen lassen, für Sie prüfen, geltendmachen und durchsetzen, nötigenfalls im Wege des sozialgerichtlichen Klageverfahrens.
















Zum übrigen Sozialversicherungsrecht gehören
neben dem sozialen Entschädigungsrecht sowie dem Schwerbehindertenrecht insbesondere die folgenden Rechtsgebiete:

● Krankenversicherungsrecht
● Schwerbehindertenrecht
● Pflegeversicherungsrecht
● Unfallversicherungsrecht
● Recht der Medizinischen Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben

● Arbeitslosenversicherungsrecht

soweit ein Bezug zu einer gesetzlichen Rente vorhanden ist (sog. Annexkompetenz).

Annexkompetenz
bedeutet in diesem Zusammenhang, daß im Gegensatz zur Auffassung gewisser "Abmahnanwälte" der Rentenberater durchaus in den o.g. Rechtsgebieten vertreten
darf, wenn Fragestellungen auf dem Gebiet der genannten Rechtsgebiete für die Klärung und Bearbeitung rentenrechtlicher Fragestellungen bzw. des (Renten-)Sachverhalts von wesentlicher Bedeutung sind (z.B. die Schwerbehinderteneigenschaft als Voraussetzung (Tatbestandsmerkmal) des § 236a SGB VI). Dazu können im Einzelfall sogar Fragestellungen aus dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Sozialhilfe oder des Betreuungsrechtes gehören.

Gerade hier nutzen sogenannte "(Fach-)Anwälte" sehr gerne das Mittel der Abmahnung, um sich mittels prozessualer Tricks auf Kosten Dritter leistungslos* ein schnelles zusätzliches Einkommen zu verschaffen**.
























* Leistung im Sinne einer zweckgerichteten Mehrung fremden Vermögens (sog. schuldrechtlicher Leistungsbegriff)

** Es wird ausdrücklich darauf hingwiesen, daß es sich bei den vorstehenden Ausführungen allein um die sich auf persönliche Erfahrungen gründende und von der Meinungsfreiheit geschützte Meinung des Seitenbetreibers handelt, der aber sehr wohl anerkennt, daß neben der beschriebenen Sorte noch überwiegend ehrbare und rechtschaffene Juristen u. Rechtsanwälte existieren (s. BVerfG 1 BvR 1593/16, 1 BvR 1036/14, 1 BvR 2150/14, NJW 2015, S. 2022, BayObLG NJW 1990, 1742.).



Bitte beachten: Dieser Internetauftritt befindet sich erst in der Aufbauphase. Die Website wird kontinuierlich mit aktuellen Infomationen und Inhalten zum Leistungsangebot und zu den Entwicklungen im Sozialrecht ergänzt und erweitert.

 
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